AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen der Firma INTERDOMO GmbH nachstehend kurz „Lieferer“ genannt erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sie gelten spätestens mit der Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Sofern Abschluss und / oder Abwicklung von Lieferungen oder Leistungen über Dritte (Einkaufsgenossenschaften usw.) erfolgen, gelten sowohl diese als auch der Empfänger der Ware als Auftraggeber i. S. nachstehender Bedingungen. Offensichtliche Irrtümer in Angeboten oder Auftragsbestätigungen ziehen keine Verbindlichkeit für den Lieberer nach sich. Alle Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter des Lieferers entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

II. Angebote und Vertragsschluss

Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Aufträge gelten erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer als angenommen. Desgleichen bedürfen alle sonstigen nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, E-Mail, Fax) der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Falls Frankopreise vereinbart worden sind, erfolgt die Lieferung frachtfrei - bei Bahnversand, bis zu der dem Empfangsort nächstgelegenen deutschen Vollbahnstation - bei Lastwagenversand bis zu der mit Fernlastwagen erreichbaren Verwendungsstelle. Frankoversand liegt auch vor, wenn die Sendung unfrei verschickt und die Frachtkosten in Höhe der Eisenbahnfracht auf der Rechnung vergütet werden. Mehrkosten, die durch besondere Versandvorschriften des Käufers (z.B. Versand per Eilgut, Express usw.) entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Die Wahl der Versandart behalten wir uns vor.

III. Lieferzeit

Der Lieferer bemüht sich um die Einhaltung der Lieferfristen und –termine, doch gelten diese nur als annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferung gilt als frist- bzw. termingerecht erbracht, wenn die Ware bis zum Ablauf der Ladefrist oder des Liefertermins das Werk / Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist bzw. den Liefertermin beeinflussen können, verlängern sich diese angemessen. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziff. VIII. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Gefahrübergang, Versand und Verpackung

Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr und sofern nicht in nachstehendem Abs. (2) bzw. in besonderen Vereinbarungen abweichende Regelungen getroffen sind, auf Kosten des Auftraggebers. Auch bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Versandweg, Versandart und Verpackung sind der Wahl des Lieferers vorbehalten. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert wird. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder insbesondere im Falle der Selbstabholung die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Das Transportrisiko liegt in allen Fällen beim Käufer, der Transportschäden innerhalb der üblichen Frist beim Transportführer geltend zu machen hat. Eine Transportversicherung wird von dem Lieferer nur vorgenommen, wenn der Käufer uns den schriftlichen Auftrag hierzu vor dem Versand der Ware erteilt hat und bereit ist, die anfallenden Kosten zu tragen. Beanstandungen in Bezug auf äußere Beschaffenheit und Vollständigkeit sind innerhalb 6 Tagen nach Erhalt der Lieferung unter Beibringung entsprechender Unterlagen vorzubringen. Für Spediteur- oder Fracht-führerverschulden haftet der Lieferer nicht. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, ihm etwa gegen solche Firmen zustehende eigene Schadenersatzansprüche an den Käufer abzutreten. Bei der Lieferung ist die Verpackung –soweit erforderlich- im Preis enthalten. Verpackung von Einzelteilen sowie eine auf Wunsch vorgenommene Verpackung von sonst unverpackt gelieferten Teilen wird besonders berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

V. Preise und Zahlungen

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO und, falls nicht eine Sonderregelung gemäß vorstehender Ziff. IV gilt oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll und dergleichen. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Aufstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig, sofern das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich MwSt. zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorgehalten. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Lieferer ist auch dann nicht zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet, wenn er zuvor diese Zahlungsart akzeptiert hat. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, verzichtet er auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet und / oder Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs usw.) daß die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Auftraggeber Eigentum des Lieferers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sonstige Verfügungen insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind dem Lieferer sofort anzuzeigen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an den Lieferer abgetreten; der Lieferer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und Einziehungsrecht des Lieferers, ist der Auftraggeber zu Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Auftraggeber seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, daß das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf den Lieferer übergeht. Insoweit wird die Hauptsache von dem Auftraggeber kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für den Lieferer verwahrt. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

Der Lieferer leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für eine dem jeweiligen Stande der Technik entsprechende Fehlerfreiheit. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werks bzw. Lagers des Lieferers. Für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang, insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Einlagerung oder Aufstellung, klimatischer oder sonstiger Einwirkungen entstehen, wird keine Gewähr übernommen. Der Auftraggeber hat dem Lieferer Beanstandungen hinsichtlich der Menge bei Übernahme der Ware, hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber sechs Monate nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen. Dem Lieferer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle entweder selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Vor dieser Besichtigung darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers an dem bemängelten Stück keinerlei Änderung vorgenommen werden. Auf Verlangen des Lieferers hin sind die beanstandeten Stücke sofort an diesen zurückzusenden. Berechtigten, fristgemäßen Mängelrügen kommt der Lieferer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung in angemessener Frist nach. Der Lieferer kann statt dessen auch den Minderwert ersetzen. Kommt der Lieferer der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gestellten angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung oder Leistung anderer als vertragsgemäßer Ware. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leistet der Lieferer auch Schadensersatz. Für Mangelfolgeschäden haftet der Lieferer jedoch nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolgeschäden abgesichert werden sollte. In jedem Falle ist die Haftung des Lieferers auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Mangelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach ausdrücklicher schriftlicher Ablehnung des Anspruchs durch den Lieferer. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so tritt die Verjährung spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Ware vom Auftraggeber ein. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die in dieser Ziff. VII genannten gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder einer seiner leitenden Angestellten. Für die Verjährung gilt vorstehender Absatz entsprechend.

VIII. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung

Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte –gleich viel ob bei ihm oder bei einem Vorlieferanten eingetreten- z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, so ist er auch innerhalb eines Lieferverzuges berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten. Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so ist auch er berechtigt, seine Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben. Die Lieferer und Auftraggeber haben, wenn sie sich auf eine der vorgenannten Umstände berufen wollen, den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.

IX. EDV

Der Lieferer speichert die Daten seiner Auftraggeber auf EDV. Es wird zugesichert, diese Daten nur zur Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu den Auftraggebern des Lieferers zu verwenden.

X. Abbildungen, Masse und Gewichte

Sind unverbindlich, Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

XI. Rücknahmen

Zu Rücknahmen und Umtausch ist der Lieferer nicht verpflichtet.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Emsdetten. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen sind, ausschließlich zuständig das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Lieferers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als allgemeiner Gerichtsstand. Die volle oder teilweise Unwirksamkeit einer oder vorstehenden Bedingungen läßt die Gültigkeit der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen unberührt.

Emsdetten, Stand Januar 2018